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   FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95   

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FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95 (https://dejure.org/1996,33196)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.09.1996 - IV 318/95 (https://dejure.org/1996,33196)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. September 1996 - IV 318/95 (https://dejure.org/1996,33196)
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  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Die Erklärungspflicht bleibt unabhängig davon, ob eine verspätete Abgabe im Sinne von § 152 AO entschuldbar ist oder nicht, bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1989 I R 10/85 , BStBl. II 1989, 693).

    In diesem Zusammenhang haben die Finanzbehörden in der Beschwerdeentscheidung zutreffend den Zweck des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern, berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1989, 693 m.w.N.).

    Ein möglicherweise vorliegender Rechtsirrtum über die materielle Rechtslage, nämlich darüber, daß ein Verspätungszuschlag bei derartigen Fällen nicht festgesetzt werde, rechtfertigt es wegen des zugleich repressiven als auch präventiven Charakters des Verspätungszuschlages, der ein Druckmittel eigener Art darstellt, nicht, von der Festsetzung des Zuschlages abzusehen (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1989, 693).

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Es liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, bei dem mehrere erschwerende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofes zusammentreffen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 09.03.1989 VI R 101/84 , BStBl. II 1989, 749, 752 m.w.N.).

    So hat der BFH z. B. im Urteil vom 09.03.1989 (BStBl. II 1989, 749, 752) wegen der Häufigkeit der verspäteten Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und der Dauer einer Verspätung von mehreren Monaten die Festsetzung des Verspätungszuschlages mit dem Höchstsatz von 10 v. H. als ermessensgerecht angesehen, da ein außergewöhnlicher Fall, bei dem mehrere erschwerende Umstände zusammentreffen, vorliege (vgl. auch Urteil FG Berlin vom 06.12.1984 I 277/82, EFG 1985, 429).

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger, die nach der Rechtsprechung des BFH an den erzielten Einkünften zahlenmäßig ablesbar ist ( BFH-Urteil vom 30.04.1987 IV R 42/85 , BStBl. II 1987, 543, 545), ist es unter derartigen Umständen gerechtfertigt, den Verspätungszuschlag mit 4 bzw. 3 der Steuerschuld zu bemessen, auch wenn damit bereits die absolute betragliche Höchstgrenze für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 10.000 DM erreicht worden ist.

    Nach Tipke/Kruse ( AO und FGO , Kommentar, 16. Aufl., § 152 AO Rz. 9 a.E.) kommt ein 10 v.H.-Zuschlag im allgemeinen (nur) bei wiederholter vorsätzlicher Pflichtverletzung oder absoluter, permanenter Gleichgültigkeit in Betracht, "in außergewöhnlichen Fällen, bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände" (Hinweis auf BFH in BStBl. II 1987, 543, 545).

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO für die Höhe des Verspätungszuschlages genannten Bemessungskriterien die Entschließung des Finanzamts zur Festsetzung des Zuschlages rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 18.08.1988 V R 19/83 , BStBl. II 1988, 929, 930 m.w.N.).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 92/88

    Kapitalgesellschaft - Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Danach dürfen die Gerichte die Verwaltungsentscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Finanzbehörden bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihnen eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.12.1990 I R 92/88 , BStBl. II 1991, 384, 387).
  • BFH, 24.11.1987 - VII R 138/84

    Ermessensentscheidung - Nachschieben von Gründen - Offenes Zollager - Widerruf

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (siehe BFH-Urteil vom 24.11.1987 VII R 138/84 , BStBl. II 1988, 364 m.w.N.).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Denn das Finanzamt hat auf die Höhe der Steuerschuld, die erhebliche Fristüberschreitung, die ursprünglich ermittelte Steuererstattung sowie spätere Steuernachzahlung, die wiederholte Fristversäumnis und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 159/86 , BFH/NV 1990, 615 m.w.N.), abgestellt.
  • BFH, 20.09.1990 - V R 85/85

    Umsatzsteueränderungsbescheid - Bisher festgesetzter Verspätungszuschlag -

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Zu beachten ist, daß die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bezeichneten Ermessenskriterien grundsätzlich gleichwertig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20.09.1990 V R 85/85 , BFH/NV 1991, 499 m.w.N.).
  • BFH, 18.01.1995 - I B 225/93

    Ausreichen einer kursorischen Begründung der Ermessensentscheidung in einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Die maßgebenden Erwägungen liegen vor dem Hintergrund der fallbezogen dargestellten Rechtsprechung des BFH auf der Hand (vgl. BFH-Beschluß vom 18.01.1995, I B 225/93 , BFH/NV 1995, 853).
  • FG Berlin, 06.12.1984 - I 277/82
    Auszug aus FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    So hat der BFH z. B. im Urteil vom 09.03.1989 (BStBl. II 1989, 749, 752) wegen der Häufigkeit der verspäteten Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und der Dauer einer Verspätung von mehreren Monaten die Festsetzung des Verspätungszuschlages mit dem Höchstsatz von 10 v. H. als ermessensgerecht angesehen, da ein außergewöhnlicher Fall, bei dem mehrere erschwerende Umstände zusammentreffen, vorliege (vgl. auch Urteil FG Berlin vom 06.12.1984 I 277/82, EFG 1985, 429).
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